Rechtliche Grundlagen für die Verwendung


Die Verwendung bzw. Wiedergabe der beigestellten Musiktitel ist ausschließlich für öffentliche Aufführungszwecke durch einen Betrieb mit einem gültigen AKM-Aufführungsvertrag zulässig. Mit der Übernahme der Musiktitel ist eine entsprechende AKM/LSG Übernahmebestätigung durch den Aufführungsbetrieb zu unterzeichnen. Der Aufführungsbetrieb erwirbt an den Musiktiteln kein Besitzrecht sondern nur ein Aufführungsrecht für öffentliche Wiedergabe.

Beim Kopieren von Musiktiteln auf Festplatten werden die Urheberrechte von Komponisten, Interpreten und Musikproduzenten genutzt. Dafür sind Lizenzverträge abzuschließen und Lizenzen zu bezahlen. Bei der Lieferung von Musikstartpaketen sowie deren Updates erfolgt die Abgeltung der Kopierrechte neben der Pauschale für das Startpaket durch die Bezahlung des. sog. Kopierzuschlags (von Austro-Mechana und LSG) zum AKM-Entgelt. Mit der Übernahme der Musikanlage wird der AKM-Vertrag um diesen Kopierzuschlag (29,9% vom AKM-Aufführungsentgelt) erhöht (CD-Anteil – Mechanische Musik).

Anm.: LSG Aufführungsentgelt und Veranstalterverbandbeitrag sind davon nicht betroffen.

Einsatzgebiete: Gewerbliche Anwender im Bereich Gastronomie | Hotelerie | Kaufhäuser